Eckstein Heizungsbau GmbH
Brunnenstraße 38
74626 Bretzfeld- Schwabbach
Handelsregister: HRB 580344
Registergericht: Stuttgart
Vertreten durch:
Marco Eckstein
Telefon: 07946 8459
E-Mail: info@eckstein-heizungsbau.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
76001/05615
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Stand: Januar 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichtertei-
lung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl.
Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszu-
geben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe
haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Be-
dingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Ar-
beit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfü-
gung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-
lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus wel-
chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
zung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-
nen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
verschwiegen hat;
des Werkes;
cher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er-
möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-
mäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrläs-
sigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Be-
schaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
ren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme
bei Arbeiten an einem Bauwerk,
desubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
paraturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bau-
werksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die einge-
bauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
gelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er-
neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine we-
sentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
zur Mängelbeseitigung nach und
einbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich
schuldhaft gehandelt oder
objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mange-
lüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Un-
ternehmers fällt.
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs-
recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeile-
gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-
nehmen.
© ZVSHK St. Augustin 2022
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder
Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit
des Gebäudes haben.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmen des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und
Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Werkverträge zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmen steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedin-
gungen zu vereinbaren.
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich wider-
sprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freiblei-
bend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalen-
dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildun-
gen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, so-
weit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berech-
nungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenan-
schläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dür-
fen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verviel-
fältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber aus-
zuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berech-
nung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der ent-
sprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stun-
densätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsab-
schluss erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlun-
gen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auf-
traggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme
und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in
Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzun-
gen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätes-
tens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beige-
bracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragneh-
mer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftragge-
ber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räu-
men, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Ge-
fahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro-
chen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrach-
© ZVSHK St. Augustin 2016
Seite 2 von 2
ten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftrag-
gebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Ab-
nahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines beste-
henden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbar-
ten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendun-
gen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurch-
führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobe-
reich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedie-
nung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farb-
abweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusam-
menstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertragli-
chen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zu-
rückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtver-
letzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter o-
der seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahr-
lässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf-
fenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrläs-
sigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-
tenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-
tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes be-
ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge-
setzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürze-
ren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Ein-
gang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers gewor-
den sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhal-
tung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Be-
einträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftrag-
gebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstän-
de als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbei-
tet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entste-
hen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auf-
tragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftrag-
nehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
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