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Stand: Januar 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge

mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

 

Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle

Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,

Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers

dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert

noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichtertei-

lung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl.

Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszu-

geben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe

haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

 

III. Preise

  1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-

und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Be-

dingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung

setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt

der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Ar-

beit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt

hat.

  1. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Ab-

wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfü-

gung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

 

  1. Zahlungsbedingungen und Verzug
  2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und

zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind

auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne

jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen

nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-

lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,

sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  1. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

  1. Abnahme bei Werkvertrag

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,

auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies

gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

Im Übrigen gilt § 640 BGB.

  1. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus wel-

chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

  1. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverlet-

zung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-

nen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Kör-

pers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger

Pflichtverletzung;

  1. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig

verschwiegen hat;

  1. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit

des Werkes;

  1. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentli-

cher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ord-

nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er-

möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-

mäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrläs-

sigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf

den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Le-

bens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

VII. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in

seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Be-

schaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-

jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen

nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

  1. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjäh-

ren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme

bei Arbeiten an einem Bauwerk,

  1. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäu-

desubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

  1. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Re-

paraturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn

die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bau-

werksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für

Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des

Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die einge-

bauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

  1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Män-

gelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei

Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er-

neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten

Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine we-

sentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder

Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

  1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,

die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder

gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder

durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß

(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

  1. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers

zur Mängelbeseitigung nach und

  1. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum ver-

einbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

  1. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk

objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich

schuldhaft gehandelt oder

  1. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk

objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mange-

lüberprüfung bereichert,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu

ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die

ortsüblichen Sätze.

 

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden

Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht

instand gesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten

Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

  1. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten

Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache

mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt

werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen

des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit

der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Un-

ternehmers fällt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,

behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs-

recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher

Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

  1. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeile-

gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-

nehmen.

 

© ZVSHK St. Augustin 2022

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder
Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit
des Gebäudes haben.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmen des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und
Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Werkverträge zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmen steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedin-
gungen zu vereinbaren.
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich wider-
sprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freiblei-
bend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalen-
dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildun-
gen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, so-
weit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berech-
nungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenan-
schläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dür-
fen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verviel-
fältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber aus-
zuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berech-
nung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der ent-
sprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stun-
densätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsab-
schluss erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlun-
gen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auf-
traggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme
und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in
Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzun-
gen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätes-
tens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beige-
bracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragneh-
mer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftragge-
ber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räu-
men, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Ge-
fahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro-
chen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrach-
© ZVSHK St. Augustin 2016
Seite 2 von 2
ten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftrag-
gebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Ab-
nahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines beste-
henden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbar-
ten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendun-
gen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurch-
führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobe-
reich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedie-
nung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farb-
abweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusam-
menstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertragli-
chen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zu-
rückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtver-
letzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter o-
der seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahr-
lässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf-
fenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrläs-
sigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-
tenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-
tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes be-
ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge-
setzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürze-
ren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Ein-
gang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers gewor-
den sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhal-
tung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Be-
einträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftrag-
gebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstän-
de als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbei-
tet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entste-
hen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auf-
tragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftrag-
nehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.